MWSt-Satzänderung per 1. Januar 2018
Am 24. September 2017 wurde die Zusatzfinanzierung der AHV durch Volk und Stände an der Urne abgelehnt. Als Folge davon sinken nun die MWST-Sätze per 1. Januar 2018:
- Der MWST-Normalsatz sinkt von 8.0% auf 7.7%
- Der Sondersatz für Beherbergungsleistungen sinkt von 3.8% auf 3.7%
Wie bei der letzten MWST-Änderung ist auch dieses Mal der Zeitpunkt der Leistungserbringung für die Bestimmung des MWST-Satzes entscheidend. So bestimmt also nicht das Datum der Rechnungsstellung oder Zahlung den anzuwendenden Steuersatz, sondern wann Sie die Arbeiten oder Dienstleistungen für Ihren Kunden tätigen. Bitte beachten Sie:
- Bis zum 31. Dezember 2017 erbrachte Leistungen unterliegen grundsätzlich den bisherigen Steuersätzen.
- Für Leistungen ab dem 1. Januar 2018 gelten die neuen Steuersätze
- Erbringen Sie eine Leistung in beiden Jahren, erstellen Sie eine Rechnung mit zwei Positionen für die unterschiedlichen Leistungszeiträume und den zwei unterschiedlichen MWST-Sätzen: Eine Position mit dem MWST-Satz bis Ende 2017, eine mit dem tieferen Satz ab 2018. Vorzugsweise stellen Sie 2 Rechnungen, welche die Leistungen 2017 und 2018 abgrenzen.
- Klären Sie ab, wie die Umstellung in Ihrer Finanzsoftware umgesetzt werden muss.
Bei Unklarheiten oder Unsicherheiten steht Ihnen Ihr Berater zur Unterstützung gerne zur Seite.