Ist Ihr Vertragspartner schon registriert?

Seit anfangs 2018 gelten bei der Mehrwertsteuer strengere Bestimmungen zur Steuerpflicht. Von der Steuerpflicht ist nur noch befreit, wer weltweit nicht mehr als CHF 100’000 Umsatz erzielt. Bisher galt diese Grenze für steuerbare Umsätze in der Schweiz. Damit wird jeder ausländische Handwerker, der einem Schweizer (Bau-)arbeiten an seiner Liegenschaft erbringt, schon ab dem ersten CHF in der Schweiz registrierungspflichtig und hat die MWST auf seinen Leistungen in der Schweiz abzurechnen.

Ist Ihr ausländischer Vertragspartner in der Schweiz nicht registriert, dann schulden Sie als Kunde die MWST, wenn die von ausländischen Lieferanten erbrachten Arbeiten den Betrag von CHF 10’000 übersteigen. Und es hilft Ihnen auch nicht zu argumentieren, dass ihr ausländischer Vertragspartner die MWST abzuliefern hat.

Sollte ihr Vertragspartner nicht registriert sein, machen Sie ihn auf seine Verpflichtungen aufmerksam und achten Sie darauf, dass sich die Preise immer inkl. allfällig geschuldete MWST verstehen.

 

 

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